Rechtsanwalt in München-Pasing · zugelassen seit 1995

Ihr Anwalt für
Vermögen & Nachfolge

Vermögen ordnen, übertragen, sichern.
Von der Bestandsaufnahme bis zur Übergabe an die nächste Generation – mit über 30 Jahren Erfahrung.

Rechtsanwalt Winfried Kaum

Bestandsaufnahme

Vermögen erfassen, Risiken erkennen, Ziele festlegen – die Grundlage jeder Nachfolgeplanung.

Restrukturierung & Sanierung

Vermögen neu ordnen, Krisen bewältigen und Haftung begrenzen – bevor andere entscheiden.

Übertragung

Vermögen an die nächste Generation übergeben – unter Ausschöpfung aller legalen Steuervorteile.

Betriebskauf & -verkauf

Betriebsverkäufe, Betriebskäufe und Betriebsübernahmen rechtssicher vorbereiten und begleiten.

Vermögen & Nachfolge

Ihr Vermögen – geordnet, gesichert, übergeben

Wir beraten Sie vertraulich und individuell bei sämtlichen rechtlichen Herausforderungen bezüglich Ihres Vermögens.

Dabei arbeiten wir eng mit unseren Partnern – Steuerberatern und Vermögensberatern – zusammen, um die für Sie beste Strategie und Lösung gemeinsam zu finden. Wir beraten Sie in Krisensituationen sowie beim Aufbau und der Verwaltung Ihres Vermögens.

„Ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei ist die Vermögensübertragung an die nächste Generation bei Ausschöpfung sämtlicher legaler Möglichkeiten zur Vermeidung anfallender Erbschafts- und Schenkungssteuern.“

Ebenso beraten und begleiten wir Sie bei Betriebsverkäufen, Betriebskäufen und Betriebsübernahmen – von der ersten Bewertung über die Due Diligence und den Vertrag bis zur Umsetzung und den arbeitsrechtlichen Folgen für die Belegschaft.

Rechtsanwalt Winfried Kaum ist seit 1995 als Anwalt zugelassen und berät Privatpersonen wie Unternehmer. Weil Vermögensfragen selten an den Grenzen eines Rechtsgebiets haltmachen, greifen die Bereiche Erbrecht und Nachlass sowie Arbeitsrecht in dieser Beratung regelmäßig ineinander.

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Beratung und Vertretung u. a. bei

  • Bestandsaufnahme & Vermögensanalyse
  • Vermögensstrukturierung
  • Familiengesellschaft
  • Holdingstruktur
  • Familienstiftung
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Schenkung & Übergabevertrag
  • Nießbrauch & Versorgungsleistungen
  • Erbschaft- & Schenkungsteuer
  • Betriebsvermögen & Verschonung
  • Unternehmensnachfolge
  • Betriebskauf & Betriebsverkauf
  • Share Deal & Asset Deal
  • Due Diligence
  • Restrukturierung
  • Sanierung & Krisenberatung
  • Haftungsbegrenzung
  • Gesellschaftsverträge
  • Ehevertrag & Güterstand
  • Vorsorge- & Unternehmervollmacht

Referenzen

Was Mandanten sagen

„Kompetent, menschlich überzeugend und sehr professionell.“
Matthias Kaps, München
„Sehr gut,Kompetent und freundlich.“
S. F., München
„Top“
Leo's Boxgym/LionsSportPromotion, München

Fachbeiträge

Wissen, das Vermögen erhält

Kompakte Beiträge von Rechtsanwalt Winfried Kaum – zum Aufklappen.

Bestandsaufnahme: Warum jede Nachfolgeplanung mit einer Inventur beginnt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Juli 2026

Die meisten Nachfolgeplanungen scheitern nicht an der falschen Gestaltung, sondern daran, dass niemand genau wusste, was eigentlich zu übertragen war. Wer Vermögen ordnen will, muss es zuerst vollständig kennen – und zwar nicht nur dem Wert nach, sondern nach seiner rechtlichen Struktur. Genau hier beginnt die Beratung.

Was erfasst werden muss – und meist fehlt

Zur Bestandsaufnahme gehören naheliegende Positionen wie Immobilien, Konten, Depots, Lebens- und Rentenversicherungen. Regelmäßig übersehen werden dagegen: Gesellschaftsbeteiligungen und stille Beteiligungen, Darlehen an Angehörige, Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, Rückdeckungsversicherungen, gewerbliche Schutzrechte, Auslandsvermögen sowie Bürgschaften und Mithaftungen. Und auf der anderen Seite die Verbindlichkeiten, die im Ernstfall den gesamten Plan tragen müssen.

Die rechtliche Struktur ist wichtiger als die Summe

Zwei Vermögen gleicher Höhe können sich völlig unterschiedlich verhalten. Entscheidend ist, wie sie gehalten werden:

  • Güterstand: Leben Sie in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft? Das entscheidet über Erbquoten, Pflichtteile und über steuerfreie Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Grundbuch: Wem gehört die Immobilie tatsächlich, und welche Rechte Dritter sind eingetragen? Nicht selten weicht die Eintragung von dem ab, was die Familie annimmt.
  • Gesellschaftsverträge: Nachfolge-, Abfindungs- und Vinkulierungsklauseln gehen jedem Testament vor. Wer das nicht abgleicht, plant an der Realität vorbei.
  • Bezugsrechte: Lebensversicherungen mit widerruflichem oder unwiderruflichem Bezugsrecht fallen häufig gar nicht in den Nachlass – sie lassen sich also weder vererben noch im Testament verteilen.
  • Vorhandene Verfügungen: Alte Testamente, Erbverträge, Schenkungen und Vollmachten, die niemand mehr auf dem Schirm hat, entfalten trotzdem Wirkung.

Die Fragen, die vor jeder Gestaltung beantwortet sein müssen

Wer soll was bekommen – und wer ausdrücklich nicht? Welches Vermögen brauchen Sie selbst noch, und zwar auch dann, wenn Pflegekosten hinzukommen? Wer soll handeln können, wenn Sie es vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr können? Und was passiert mit dem Betrieb, wenn der Erbfall morgen einträte? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, ergibt die Wahl zwischen Schenkung, Testament, Gesellschaftsvertrag oder Stiftung überhaupt Sinn.

Warum wir dabei mit Steuerberatern zusammenarbeiten

Vermögensnachfolge ist immer beides: rechtliche Gestaltung und steuerliche Folge. Eine Übertragung, die zivilrechtlich sauber ist, kann steuerlich teuer werden – und eine steuerlich optimale Lösung kann Sie rechtlich schutzlos stellen. Deshalb erfolgt die Beratung in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Vermögensberatern, damit am Ende eine Lösung steht, die in beiden Dimensionen trägt.

Mein Rat: Nehmen Sie sich für die Bestandsaufnahme einen eigenen Termin. Sie ist der unspektakulärste Teil der Nachfolgeplanung – und derjenige, der die meisten Fehler verhindert.

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Vermögen strukturieren: Familiengesellschaft, Holding oder Stiftung?

Wer über Jahrzehnte Vermögen aufgebaut hat, hält es am Ende oft in einer gewachsenen, aber ungeordneten Form: einige Immobilien im Privatvermögen, eine Beteiligung, Depots auf mehreren Namen. Für die Übertragung an die nächste Generation ist das die denkbar ungünstigste Ausgangslage – denn übertragen lässt sich immer nur das einzelne Objekt, mit Notar, Grundbuch und voller Wertzurechnung.

Die Familiengesellschaft

Werden Immobilien oder Beteiligungen in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eingebracht – häufig eine GmbH & Co. KG oder eine Familien-GbR –, überträgt man anschließend nicht mehr Grundstücke, sondern Gesellschaftsanteile. Das hat drei praktische Vorteile: Anteile lassen sich in kleinen Portionen übertragen, sodass die Freibeträge über mehrere Zehnjahreszeiträume mehrfach ausgenutzt werden können. Der Senior kann die Geschäftsführung und die Stimmrechte behalten, obwohl er wirtschaftlich bereits abgegeben hat. Und der Gesellschaftsvertrag kann regeln, was bei Scheidung, Insolvenz oder Tod eines Gesellschafters passiert – etwa durch Abfindungsbeschränkungen und die Verpflichtung, den Anteil im Ehevertrag vom Zugewinn auszunehmen.

Die Holding

Bei unternehmerischem Vermögen kann eine Holdingstruktur sinnvoll sein: Sie bündelt Beteiligungen, erleichtert den späteren Verkauf einzelner Gesellschaften und trennt Risiken. Sie ist allerdings kein Selbstzweck – sie will laufend verwaltet werden und verursacht Kosten, die sich erst ab einer gewissen Größenordnung rechnen.

Was fast immer dazugehört

Unabhängig von der gewählten Struktur brauchen Sie eine Vorsorge- und Unternehmervollmacht. Fällt der Inhaber aus, ohne dass jemand handlungsfähig ist, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – und der entscheidet dann über Ihren Betrieb. Diese Lücke ist die häufigste und zugleich die am einfachsten zu schließende.

Mein Rat: Die Struktur folgt dem Ziel, nicht umgekehrt. Wer eine Familiengesellschaft gründet, ohne vorher zu wissen, wer wann wie viel bekommen soll, hat nur Verwaltungsaufwand geschaffen.

Vermögen übertragen: Freibeträge, Nießbrauch und die Zehnjahresfrist

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Juli 2026

Die Übertragung an die nächste Generation unter Ausschöpfung aller legalen Möglichkeiten zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Der wichtigste Hebel dabei ist kein Trick, sondern schlicht: Zeit.

Freibeträge – alle zehn Jahre neu

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind gegenüber jedem Elternteil und 200.000 Euro je Enkel. Entscheidend ist: Sie stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so allein über die Kinder alle zehn Jahre 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen – wer mit 60 beginnt, nutzt drei Zeiträume, wer mit 78 beginnt, im Zweifel keinen einzigen. Wird der Freibetrag überschritten, gilt der Steuersatz der Steuerklasse I ab 7 Prozent; in Steuerklasse III beginnt er bei 30 Prozent. Der Unterschied zwischen geplanter und ungeplanter Übertragung ist damit selten kosmetisch.

Übertragen und trotzdem versorgt bleiben

Kaum jemand will sein Vermögen weggeben und anschließend von den Kindern abhängig sein. Deshalb wird praktisch jede Übertragung mit Vorbehalten kombiniert: ein Nießbrauch (§ 1030 BGB), der Ihnen sämtliche Erträge und die Nutzung erhält, oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB); Versorgungsleistungen; Zustimmungsvorbehalte für Verkauf und Belastung; und Rückforderungsrechte für die Fälle, die niemand einplant – Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten, Vorversterben, eigenmächtiger Verkauf. Entscheidend ist die Sicherung im Grundbuch: Ein bloßes Versprechen im Vertrag hilft gegen einen Insolvenzverwalter nicht.

Steuerlich hat der Nießbrauch einen erwünschten Nebeneffekt: Sein Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Erwerb, sodass sich der übertragene Wert oft erheblich unter dem Verkehrswert bewegt. Beim vermieteten Wohngebäude kommt der Bewertungsabschlag von zehn Prozent nach § 13d ErbStG hinzu.

Der Zielkonflikt, den man kennen muss

Behält sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch vor, beginnt die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig gar nicht erst zu laufen – wirtschaftlich hat der Schenker den Gegenstand ja nicht aus der Hand gegeben. Maximale Absicherung und maximale Pflichtteilsfestigkeit sind also nicht gleichzeitig zu haben. Welches Ziel überwiegt, muss bewusst entschieden werden; mehr dazu im Bereich Erbrecht und Nachlass.

Weitere Instrumente, die häufig übersehen werden

  • Familienheim: Die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims unter Ehegatten ist zu Lebzeiten ohne Wertgrenze steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) – und verbraucht keinen Freibetrag.
  • Kettenschenkung: Wird zunächst dem Ehegatten und von diesem an das Kind übertragen, lassen sich zwei Freibeträge nutzen. Das wird steuerlich anerkannt, wenn der Zwischenerwerber frei entscheiden kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist – die Gestaltung muss daher sauber dokumentiert sein.
  • Güterstandsschaukel: Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft löst eine Ausgleichsforderung aus, die nach § 5 ErbStG steuerfrei bleibt – ein anerkanntes Mittel, um Vermögen zwischen Ehegatten zu verschieben.
  • Anrechnungsbestimmung: Eine Zuwendung wird später nur dann auf Erb- oder Pflichtteil angerechnet, wenn das bei der Übertragung ausdrücklich bestimmt wird (§ 2315 BGB). Nachträglich geht das nicht.
  • Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen zwischen Ehegatten und in gerader Linie nicht an.

Mein Rat: Rechnen Sie vor der ersten Übertragung einen Zeitplan über zwanzig Jahre durch, statt einzelne Schenkungen isoliert zu betrachten. Und lassen Sie die steuerliche Seite parallel vom Steuerberater prüfen – wir stimmen das für Sie ab.

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Unternehmensnachfolge: Warum der Gesellschaftsvertrag über Ihr Testament entscheidet

Bei Unternehmern gibt es einen Fehler, der teurer ist als alle anderen zusammen: Testament und Gesellschaftsvertrag passen nicht zueinander. Das Ergebnis ist regelmäßig, dass der im Testament bedachte Nachfolger den Anteil nicht erhält – und die Erben stattdessen mit einer Abfindung abgefunden werden, die das Unternehmen im schlechtesten Fall liquiditätsmäßig aushöhlt.

Der Gesellschaftsvertrag geht vor

Was mit einem Gesellschaftsanteil im Todesfall geschieht, bestimmt zuerst der Gesellschaftsvertrag. Er kann eine Fortsetzungsklausel enthalten (die Gesellschaft wird ohne den Erben fortgesetzt), eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel (nur bestimmte Personen rücken nach) oder eine Eintrittsklausel. Eine letztwillige Verfügung, die davon abweicht, läuft ins Leere. Bei der GmbH kommen Vinkulierungsklauseln hinzu, die die Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen. Der erste Schritt jeder Unternehmensnachfolge ist deshalb nicht das Testament, sondern der Blick in den Gesellschaftsvertrag.

Die steuerliche Verschonung – und ihr Preis

Für Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht erhebliche Begünstigungen vor: Nach §§ 13a, 13b ErbStG bleiben bei der Regelverschonung 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, bei der Optionsverschonung unter strengeren Voraussetzungen sogar 100 Prozent. Diese Verschonung ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die noch Jahre nach der Übertragung wirken: eine Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren und – oberhalb einer bestimmten Beschäftigtenzahl – die Einhaltung einer Mindestlohnsumme über denselben Zeitraum. Wer den Betrieb zu früh verkauft, zerschlägt oder die Lohnsumme unterschreitet, verliert die Begünstigung rückwirkend anteilig. Hinzu kommt der Verwaltungsvermögenstest: Wer zu viel nicht betriebsnotwendiges Vermögen im Betrieb hält, verliert die Verschonung dafür ganz. Bei sehr großen Erwerben greifen zusätzlich das Abschmelzungsmodell und die Verschonungsbedarfsprüfung.

Was in der Praxis den Ausschlag gibt

  • Gesellschaftsvertrag, Testament und Übergabevertrag zeitgleich prüfen und aufeinander abstimmen – nicht nacheinander.
  • Weichende Geschwister absichern, ohne dem Betrieb Liquidität zu entziehen: Ausgleich über Privatvermögen, Lebensversicherung oder gestundete Zahlungen statt über den Betrieb.
  • Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung frühzeitig verhandeln, solange das Klima stimmt.
  • Eine Unternehmervollmacht für den Fall der Handlungsunfähigkeit – nicht nur für den Todesfall.
  • Die Übergabe über einen realistischen Zeitraum planen; Verschonungsfristen von sieben Jahren vertragen keine kurzfristigen Entscheidungen.

Mein Rat: Beginnen Sie fünf bis zehn Jahre vor dem geplanten Rückzug. Unternehmensnachfolge ist kein Vertrag, sondern ein Prozess – und die steuerlichen Begünstigungen belohnen genau die, die früh anfangen.

Betriebskauf und Betriebsverkauf: Share Deal, Asset Deal und die Haftungsfallen

Ob Sie einen Betrieb erwerben oder Ihr Lebenswerk verkaufen – die wirtschaftlichen Eckdaten sind meist schnell besprochen. Was den Preis am Ende tatsächlich bestimmt, sind die Fragen dahinter: Was genau wird übertragen, wer haftet wofür, und was passiert mit den Mitarbeitern?

Share Deal oder Asset Deal

Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen. Der Betrieb bleibt als Rechtsträger unverändert bestehen, Verträge, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse laufen unberührt weiter – aber der Käufer übernimmt auch sämtliche Altlasten, einschließlich der noch unbekannten. Anteile an einer GmbH können nur notariell beurkundet übertragen werden (§ 15 GmbHG).

Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter gekauft. Der Käufer kann auswählen, was er übernimmt, und lässt Risiken zurück – dafür müssen alle Verträge einzeln übertragen werden, was jeweils die Zustimmung des Vertragspartners erfordert. Sind Grundstücke dabei, ist der gesamte Vertrag beurkundungspflichtig (§ 311b BGB). Für Verkäufer ist der Share Deal meist steuerlich attraktiver, für Käufer der Asset Deal – dieser Interessengegensatz ist der Kern fast jeder Verhandlung.

Die Haftungsfallen, die regelmäßig übersehen werden

  • § 613a BGB: Beim Asset Deal, der einen Betrieb oder Betriebsteil erfasst, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam; die Unterrichtung der Beschäftigten muss vollständig sein, sonst beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und die Belegschaft bleibt dauerhaft in der Schwebe. Mehr dazu im Bereich Arbeitsrecht.
  • § 25 HGB: Wer ein Handelsgeschäft unter Fortführung der bisherigen Firma erwirbt, haftet für die Altverbindlichkeiten – es sei denn, der Ausschluss wird vereinbart und ins Handelsregister eingetragen.
  • § 75 AO: Der Betriebsübernehmer haftet für bestimmte betriebliche Steuern des Vorgängers.
  • Vinkulierung und Vorkaufsrechte im Gesellschaftsvertrag können den ganzen Deal blockieren, wenn sie zu spät entdeckt werden.

Was den Vertrag trägt

Eine belastbare Due Diligence vor der Unterschrift – rechtlich, steuerlich, arbeitsrechtlich. Ein Garantiekatalog, der die tatsächlich relevanten Risiken abbildet, statt aus dem Muster übernommen zu sein. Freistellungen für konkret bekannte Altlasten. Klare Regeln zur Kaufpreisanpassung und, wo die Bewertung auseinandergeht, ein sauber definierter Earn-out mit überprüfbaren Kennzahlen. Und für den Verkäufer: ein Wettbewerbsverbot, das wirksam befristet und begrenzt ist – zu weit gefasste Klauseln sind im Zweifel insgesamt unwirksam.

Mein Rat: Lassen Sie die Absichtserklärung prüfen, bevor Sie sie unterschreiben. In Letters of Intent stehen regelmäßig Exklusivitäts-, Vertraulichkeits- und Kostenregelungen, die bereits bindend sind – auch wenn das Papier „unverbindlich“ überschrieben ist.

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Restrukturierung und Sanierung: Handeln, solange Sie noch gestalten können

In der Krise verengt sich der Handlungsspielraum mit jeder Woche. Wer früh reagiert, kann zwischen mehreren Wegen wählen; wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat nur noch einen – und der wird von anderen gesteuert.

Die Fristen, die persönlich haften lassen

Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften besteht eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Diese Fristen sind Höchstfristen und keine Bedenkzeit – wer sie ausschöpft, ohne ernsthaft zu sanieren, verletzt sie. Eine Verletzung ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers; hinzu kommt die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nach § 15b InsO, die im Ergebnis das Privatvermögen erreicht.

Sanieren, bevor die Antragspflicht greift

Bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit besteht noch keine Antragspflicht – aber bereits die Möglichkeit, den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG zu nutzen. Damit lässt sich ein Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger umsetzen, ohne ein Insolvenzverfahren und ohne die damit verbundene öffentliche Wirkung. Voraussetzung ist eine tragfähige Planung – und dass die Krise nicht schon zu weit fortgeschritten ist.

Der teuerste Irrtum: Vermögen erst in der Krise übertragen

Wenn es eng wird, entsteht der verständliche Impuls, Haus oder Konten schnell auf den Ehepartner oder die Kinder zu übertragen. Das ist regelmäßig wirkungslos und macht die Lage schlimmer. Unentgeltliche Leistungen sind nach § 134 InsO vier Jahre lang anfechtbar, vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO über mehrere Jahre; außerhalb der Insolvenz greift das Anfechtungsgesetz mit vergleichbaren Fristen. Der Insolvenzverwalter holt die Werte zurück – und der Vorgang kann als Bankrott oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich relevant werden. Vermögensschutz funktioniert nur vorher, in ruhigen Zeiten und offen gestaltet.

Was in der Krise zuerst zu tun ist

  • Liquiditätsstatus und Fortführungsprognose belastbar aufstellen – schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert.
  • Prüfen lassen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist; ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.
  • Zahlungen ab Insolvenzreife nur noch nach Prüfung leisten – jede einzelne kann persönliche Haftung auslösen.
  • Keine Sicherheiten und keine Vermögensübertragungen an Angehörige ohne rechtliche Prüfung.
  • Gespräche mit Banken und Hauptgläubigern vorbereiten, statt sie abzuwarten.

Mein Rat: Der richtige Zeitpunkt für den ersten Termin ist der, an dem Sie zum ersten Mal ernsthaft an die Möglichkeit denken – nicht der, an dem die Bank die Linie kündigt.

Kurzfristigen Termin anfragen
Vermögensschutz: Was wirklich schützt – und was nur so aussieht

„Vermögensschutz“ wird häufig als Produkt verkauft. Tatsächlich ist er das Ergebnis einiger weniger, unspektakulärer Entscheidungen, die rechtzeitig getroffen werden müssen. Alles, was erst unter Druck passiert, hält der Überprüfung selten stand.

Der Zeitpunkt ist das entscheidende Kriterium

Nahezu jede Schutzgestaltung steht und fällt mit Fristen: die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen, die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers innerhalb von zehn Jahren (§ 528 BGB) samt Überleitung auf den Sozialhilfeträger, die Pflichtteilsergänzung mit ihrer Zehnjahresfrist. Wer früh und ohne konkreten Anlass gestaltet, ist geschützt. Wer erst gestaltet, wenn ein Risiko sichtbar wird, erzeugt genau die Angreifbarkeit, die er vermeiden wollte.

Was tatsächlich trägt

  • Rechtsformwahl und Haftungstrennung: Betriebliches Risiko und privates Vermögen konsequent trennen – und die Trennung auch leben, damit sie im Streitfall nicht durchgriffen wird.
  • Güterstand und Ehevertrag: Eine bewusste Wahl statt des gesetzlichen Zufalls – insbesondere bei Unternehmern, deren Betriebsvermögen sonst in den Zugewinnausgleich fällt und im Scheidungsfall zur Liquiditätsfrage wird.
  • Frühzeitige, offene Übertragung mit Nießbrauch und Rückforderungsrechten, im Grundbuch gesichert.
  • Versicherungsschutz in angemessener Höhe – betriebliche Haftpflicht und, bei Organen, D&O.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Der häufigste Fall des Kontrollverlusts ist nicht die Insolvenz, sondern die eigene Handlungsunfähigkeit.

Mein Rat: Prüfen Sie Ihre Struktur einmal in ruhiger Lage vollständig durch – gemeinsam mit Steuerberater und, wo nötig, Vermögensberater. Ein Termin, an dem nichts Konkretes ansteht, ist der wertvollste.

Erstberatung

Vermögensnachfolge braucht Vorlauf

Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, Verschonungsfristen laufen sieben Jahre, und in der Krise zählen Wochen. Fast jeder Vorteil in der Vermögensnachfolge hängt daran, früh genug angefangen zu haben. In einem Erstberatungstermin sehen wir uns Ihre Situation an und entwickeln daraus einen realistischen Zeitplan.

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